Offene Liste Felde (OLF)
§ 1 NAME, ZWECK UND SITZ
1.1 Die Wählerinitiative „Offene Liste Felde“, nachfolgend OLF genannt, ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die in Felde leben.
1.2 Die OLF will die politische Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger fördern, deren Interessen formulieren und durchsetzen.
1.3 Der Sitz der OLF ist Felde.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
2.1 Die Mitgliedschaft wird durch Eintragung in die Mitgliederliste erklärt und beginnt mit dem rechtsgültigen Aufnahmebeschluss, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Fortzug, Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes.
2.2 Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.
§ 3 BEITRÄGE
3.1 Die OLF erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitglieder- versammlung festgelegt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall über eine Beitragsermäßigung beschließen.
3.2 Beiträge haben ausschließlich den Zwecken der OLF zu dienen und werden möglichst durch Banklastschrift eingezogen.
3.3 Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 36,00 DM, Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zahlen die Hälfte.
3.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.5 Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Erträge oder Vermögensteile der OLF. Ggf. vorhandene Überschüsse aus der Arbeit sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen.
§ 4 ORGANE
4.1 Organe der OLF sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
4.2 Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende vertritt die OLF sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
5.1 Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
5.2 Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
5.3 Die Einladung muss schriftlich erfolgen; die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
5.4 Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5.5 Der Vorstand hat zu jeder Jahreshauptversammlung einen Rechenschafts- und einen Kassenbericht vorzulegen.
5.6 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und ist für alle Entscheidungen der OLF das zuständige Organ.
5.7 Die Mitgliederversammlung wählt in freier und geheimer Wahl die Wahlvorschläge (Kandidaten und Liste) für die Kommunalwahl. Für das Wahlverfahren gilt das Landeswahlgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
5.8 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
5.9 In Ausnahmefällen kann eine Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von mindestens 24 Stunden ohne Formvorschrift einberufen werden, ohne dass die Möglichkeit einer Satzungsänderung besteht.
§ 6 VORSTAND
6.1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Beisitzer.
6.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung in freier Wahl gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt geschäftsführend im Amt bis zur Wieder- oder Neuwahl.
6.3 Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied geladen. Zu den Vorstandssitzungen kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich geladen werden; Ladungsfrist 7 Kalendertage.
6.4 Die Stimmabgabe im Vorstand erfolgt offen durch Handzeichen.
6.5 Der Vorstand muss auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern zusammentreten.
6.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6.7 Die Richtlinien für die Vorstandsarbeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 7 SONSTIGES
7.1 Kandidaten für sonstige Ämter sind in freier Wahl von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Ist zwischen 2 Mitgliederversammlungen ein Kandidat der OLF zu bestimmen, benennt der Vorstand diese Person mit einfacher Mehrheit. Geht die Tätigkeit eines so bestimmten Kandidaten zeitlich über eine Mitgliederversammlung hinaus, so ist dieser durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen; ggf. ist ein neuer Kandidat zu wählen.
7.2 Wahlen richten sich nach den Richtlinien der Gemeindeordnung.
§ 8 HAFTUNG
8.1 Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vorstandes oder der Mitglieder haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen der OLF.
8.2 Die persönliche Haftung des Handelnden wegen Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 9 AUFLÖSUNG
9.1 Die OLF kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschließt und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sollten nicht genügend Mitglieder anwesend sein, kann eine 2. Mitgliederversammlung kurzfristig einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
9.2 Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der OLF an eine gemeinnützige Einrichtung in der Gemeinde Felde.
§ 10 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieser Satzung im Übrigen nicht berühren. Die unwirksamen Bestimmungen sollen als durch solche ersetzt gelten, die dem angestrebten Sinn und Zweck in rechtlich zulässiger Weise inhaltlich am nächsten kommen.
Felde, den 15. Januar 1998
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(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
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(Kassenwart) (Schriftführer) (Beisitzer)